IP/09/774 Brüssel, 14. Mai 2009Telekommunikation: Italien wird ermahnt, einem EuGH-Urteil zur Übermittlung des Anruferstandorts bei 112-Notrufen nachzukommenBei von Mobiltelefonen abgesetzten Notrufen an die Nummer 112 werden in Italien immer noch nicht in allen Fällen Angaben zum Anruferstandort übermittelt, wie es das EU-Recht vorschreibt. Italien wurde bereits im Januar in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Die Kommission hat heute beschlossen, das Land mit einem Aufforderungsschreiben zu ermahnen, dem Urteil nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Notrufstellen bei allen 112-Anrufen auch Informationen zum Standort des Anrufers erhalten. Anderenfalls könnte erneut der Europäische Gerichtshof befasst und Italien zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt werden. „Für das effektive Funktionieren der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 ist es unverzichtbar, dass den Notrufzentralen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden“, erklärte die für Telekommunikation zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding. „In den meisten Mitgliedstaaten ist dies auch bereits der Fall, und es gibt keinen Grund, warum nicht auch Italien in der Lage sein sollte, diesen im wahrsten Sinne des Wortes lebenswichtigen Dienst für seine Bürger einzuführen. Die Kommission muss das Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien weiterverfolgen – und zwar nicht nur, um sicherzustellen, dass dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nachgekommen wird, sondern auch deswegen, weil die Anruferlokalisierung Leben retten kann.“ Wie der Europäische Gerichtshof am 15. Januar 2009 feststellte, hat es Italien versäumt, dafür zu sorgen, dass den Notrufstellen bei allen unter der Notrufnummer 112 eingehenden Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden. In ganz Italien – mit Ausnahme der Provinz Salerno – wird bisher bei von Mobiltelefonen abgesetzten 112-Anrufen der Standort nicht übermittelt. Zwar hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass die italienischen Behörden bereits entsprechende Schritte eingeleitet haben, doch fordert sie die italienische Regierung auf, die landesweite Einführung der Übermittlung des Anruferstandortes bei 112-Notrufen zu beschleunigen. Sollte Italien dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommen, droht dem Land die Verhängung eines Zwangsgelds wegen Nichtbefolgung des Gerichtshofurteils. Die Übermittlung des Anruferstandorts bei „112“-Anrufen an die Notrufzentralen ist ein Beitrag zur Sicherheit der europäischen Bürger. Italiener und andere europäische Bürger müssen sich – ob sie sich in ihrem Heimatland befinden oder ob sie sich als Tourist oder aus beruflichen Gründen in anderen EU-Ländern aufhalten – darauf verlassen können, dass die italienischen Notrufdienste in der Lage sind, den Standort des Anrufers zu ermitteln, wenn es diesem nicht selbst möglich ist, die für die Entsendung von Rettungskräften erforderlichen Angaben zu machen. Hintergrund Nach der EU-Universaldienstrichtlinie (Artikel 26) haben die Mitgliedstaaten für das ordnungsgemäße Funktionieren des einheitlichen europäischen Notrufs 112 Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck haben sie sicherzustellen, dass den Notrufstellen bei allen unter der Nummer 112 eingehenden Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden. Im Zusammenhang mit der Anruferlokalisierung bei Notrufen hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen insgesamt 14 Mitgliedstaaten eingeleitet. 11 dieser Fälle konnten inzwischen beigelegt werden, da die betreffenden Mitgliedstaaten Abhilfe geschaffen und für eine uneingeschränkte Verfügbarkeit der erforderlichen Daten gesorgt haben. Außer gegen Italien sind auch gegen Litauen und die Niederlande Urteile des Europäischen Gerichtshofs ergangen, denen zufolge die beiden Länder die einschlägigen EU-Vorschriften zur Übermittlung des Anruferstandorts bei 112-Notrufen nicht umgesetzt haben. Auch diese beiden Verfahren sind noch anhängig. Darüber hinaus hat die Kommission in der Vergangenheit gegen zwei andere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil diese es versäumt hatten, für die Verfügbarkeit der Notrufnummer 112 Sorge zu tragen. Der letzte Fall, der Bulgarien betraf, konnte am 29. Januar dieses Jahres abgeschlossen werden, so dass der Notruf 112 nunmehr EU-weit erreichbar ist (IP/08/1968). Im September 2008 wurde ein weiteres Verfahren gegen Italien eröffnet, bei dem es um die Bearbeitung von 112-Notrufen ging (IP/08/1342). Die Europäische Kommission hat beschlossen, Italien ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 228 EG-Vertrag zu übersenden und darin um ausführliche Informationen zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom Januar zu ersuchen. Sollten die italienischen Behörden dem Urteil weiterhin nicht Folge leisten, wird die Kommission der italienischen Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Schließlich bleibt ihr dann noch die Möglichkeit, den Gerichtshof anzurufen, damit dieser ein Zwangsgeld verhängt. Ein detaillierter Überblick über einschlägige Vertragsverletzungsverfahren ist unter folgender Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/implementation_enforcement/infringement/