IP/09/1367 Brüssel, 28. September 2009 Kartellrecht: Kommission nimmt neue Gruppenfrei-stellungsverordnung für Linienschifffahrtskonsortien an Die Europäische Kommission hat eine neue Gruppenfreistellungsverordnung angenommen, die die bisherige Freistellung von Linienschifffahrtsunternehmen vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken (Artikel 81 EG-Vertrag) ändert. Die geltende Gruppenfreistellungsverordnung für Schifffahrtskonsortien 823/2000, die im April 2010 ausläuft, erlaubt Reedereien zum Zwecke der Bereitstellung gemeinsamer Seefrachtdienste in sogenannten „Konsortien“ zusammenzuarbeiten. Mit der neuen Verordnung wird diese Art von Zusammenarbeit in einem neuen rechtlichen und ökonomischen Rahmen für weitere fünf Jahre bis April 2015 freigestellt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Herabsetzung des Marktanteils, ab dem Unternehmen gemäß Verordnung nicht mehr automatisch freigestellt werden, und die Ausdehnung der Freistellung auf alle Arten von Frachtdiensten in der Linienschifffahrt. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Seit 1995 werden Linienschifffahrtsunternehmen unter bestimmten Bedingungen von den Wettbewerbsregeln freigestellt, wenn sie gemeinsam Dienste anbieten. Diese Freistellung muss an die Entwicklung der Märkte angepasst werden. Nach sorgfältiger Prüfung hat die Kommission beschlossen, die Gruppenfreistellungsverordnung für Schifffahrtskonsortien zu ändern und um weitere fünf Jahre zu verlängern. Ich bin zuversichtlich, dass mit dieser Verordnung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Linienschifffahrtsunternehmen und denen der Verkehrsnutzer gefunden werden konnte.“ Ein Konsortium ist ein Zusammenschluss von Reedereien, die zusammenarbeiten, um gemeinsame Seefrachtdienstleistungen anzubieten. Solche Vereinbarungen ermöglichen es Reedereien in der Regel, ihre Tätigkeiten zu rationalisieren und Größenvorteile zu erzielen. Stehen Konsortien in ausreichendem Wettbewerb, profitieren die Nutzer der von den Konsortien (z. B. Verladern) angebotenen Transport-Dienstleistungen gewöhnlich von Verbesserungen bei Produktivität und Service-Qualität. Unter die Gruppenfreistellungsverordnung für Schifffahrtskonsortien, die erstmals 1995 erlassen und 2000 und 2005 (siehe IP/05/477 ) verlängert wurde, fallen Linienschifffahrtskonsortien, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Sowohl nach der neuen als auch nach der bisherigen Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission sind alle Konsortialvereinbarungen (ausgenommen Preisfestsetzungen) zur Einrichtung gemeinsamer Seeverkehrsliniendienste vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken (Artikel 81 EG-Vertrag) freigestellt, sofern sie die in der Verordnung niedergelegten Voraussetzungen und Auflagen erfüllen. Die neue Verordnung enthält auch Änderungen, die sich aus der Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Jahre 2006 (siehe IP/06/1249 ) ergeben haben. Auch soll der aktuellen Marktpraxis besser Rechnung getragen werden und die Gruppenfreistellung für Schifffahrtskonsortien mit anderen Gruppenfreistellungsverordnungen über die horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Einklang gebracht werden. Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung wurde auf alle Frachtdienste (containerisierte wie nicht containerisierte) in der Linienschifffahrt ausgeweitet. Ferner wurde die Liste der freigestellten Tätigkeiten der aktuellen Marktpraxis angepasst. Die Marktanteilsschwelle wurde von 35 % auf 30 % herabgesetzt und die angewandte Berechnungsmethode erläutert. Außerdem wurden die Ausstiegsklauseln und Bindefristen für die Fälle, in denen ein Mitglied aus dem Konsortium ausscheiden will, so verlängert, dass sie der Marktpraxis gerecht werden und den Seeverkehrsunternehmen dennoch genug Spielraum lassen. Die Marktuntersuchung der Kommission ergab, dass bestimmte Verbindungsmuster zwischen Konsortien und/oder ihren Mitgliedern bestehen. In der neuen Verordnung wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Kommission den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen kann, wenn solche Verbindungen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Erfüllt ein Konsortium die Voraussetzungen der Verordnung nicht (z. B. weil die Marktanteile seiner Mitglieder über den Schwellenwerten liegen), so heißt dies nicht, dass eine solche Zusammenarbeit automatisch rechtswidrig ist, sondern dass die Mitglieder die Vereinbarkeit ihrer Tätigkeit mit den Wettbewerbsregeln im konkreten Fall prüfen müssen. Die Überprüfung der Gruppenfreistellungsverordnung für Schifffahrtskonsortien begann 2007 mit einer umfassenden Marktuntersuchung, bei der die Kommission betroffene Dritte im Herbst 2008 zum Vorentwurf der Verordnung konsultierte (siehe IP/08/1566 ). Die neue Verordnung tritt in Kraft, sobald die derzeit geltende Gruppenfreistellungsverordnung am 25. April 2010 ausläuft. Die Linienschifffahrtsunternehmen haben somit Zeit genug, ihre Vereinbarungen an die überarbeiteten Vorschriften anzupassen. Siehe auch MEMO/09/420 .