IP/09/ 1666 Brüssel, 3. November 2009 Kartellrecht: Kommission konsultiert Marktbeteiligte zu ihrem Entwurf einer Orientierungshilfe für Lastschriftverfahren im Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) Die Europäische Kommission hat zur Stellungnahme zu einem Arbeitspapier ihrer Dienststellen aufgerufen, das den Beteiligten des SEPA-Lastschriftverfahrens (SDD) weiterführende Erläuterungen an die Hand gibt und auf diese Weise gewährleisten soll, dass im Rahmen des SDD verwendete kollektive Vereinbarungen über Finanzierungsmodelle mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags im Einklang stehen. Mit dem vom Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) am 2. November 2009 eingeführten SEPA-Lastschriftverfahren steht Verbrauchern und Unternehmen erstmals ein gesamteuropäisches System für grenzüberschreitende Lastschriften zur Verfügung. Das Arbeitspapier ergänzt die wettbewerbsrechtlichen Hinweise in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen (vgl.  IP/09/637 ) sowie in der gemeinsamen Presseerklärung und in der gemeinsamen Stellungnahme der Kommission und der Europäischen Zentralbank vom September 2008 bzw. März 2009 (vgl.  IP/08/1290 und IP/09/468 ). Einsendeschluss für die Stellungnahmen ist der 14. Dezember 2009. Die öffentliche Konsultation zeugt von dem Bestreben der Kommission, weiterhin mit allen Beteiligten einen engen Dialog zu führen. Im Anschluss an diese Konsultationsrunde kann die Kommission gegebenenfalls beschließen, eine endgültige Orientierungshilfe anzunehmen. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Mit diesem Arbeitspapier verschaffen wir allen Beteiligten mehr Gewissheit, so dass gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens gegeben sind. Der SEPA verspricht für die europäischen Verbraucher und Unternehmen enorme Vorteile. Damit ein optimaler Nutzen erzielt werden kann, ohne dass sich für die Bankkunden nachteilige Auswirkungen ergeben, muss er unbedingt mit den Wettbewerbsbestimmungen im Einklang stehen. Die Kommission hofft, dass die Beiträge der Marktbeteiligten ihr eine eingehendere Analyse ermöglichen werden.“ Das Arbeitspapier der Kommission konzentriert sich auf die allgemeinen Grundsätze für Vereinbarungen über transaktionsbezogene multilaterale Interbankenentgelte ( multilateral interchange fees , MIF) und für Rücklastschriften, d. h. Lastschriften, die nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können (weil z. B. das Konto des Auftraggebers überzogen ist oder eine falsche Kontonummer angegeben wurde) und geht auch auf andere Zahlungsmodalitäten ein. Für eine detailliertere Bewertung benö tigt die Kommission Beiträge zu möglichen kollektiven Finanzierungsmodellen auf der Grundlage der besonderen einzelstaatlichen Marktbedingungen; den voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten allgemeinen Kommissionsrahmens auf die bestehenden Verfahren sowie Angaben zu den Gebühren und zur Qualität des SEPA-Lastschriftverfahrens im Vergleich zu den bestehenden inländischen Lastschriftverfahren. Die wichtigste Aussage des Arbeitspapiers besteht darin, dass die Kommission in dieser Phase der Untersuchung nach wie vor die vorläufige Ansicht vertritt, dass ein kollektiv vereinbartes transaktionsbezogenes MIF nicht mit Artikel 81 EG-Vertrag vereinbar ist. Für kollektive Vereinbarungen über Rücklastschriftentgelte sprechen jedoch – bei entsprechender Ausgestaltung – etwaige Effizienzsteigerungen im Lastschriftverfahren. Wenn derartige Effizienzgewinne angemessen dargelegt werden können, wäre dies für die Kommission eine Grundlage, ein derartiges kollektives System für Rücklastschriften als mit Artikel 81 EG-Vertrag vereinbar zu betrachten. Hintergrund Der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA ( S ingle E uro P ayments A rea) ist eine von der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank unterstützte Initiative des europäischen Bankensektors, mit der ein integrierter Euro-Zahlungsraum geschaffen werden soll, in dem grenzüberschreitende Zahlungen genauso einfach und effizient abgewickelt werden können wie Inlandszahlungen . Der SEPA gilt für Überweisungen, Zahlungskarten und Lastschriften. Mit dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren werden die Kunden von Banken und anderen Zahlungsdienstleistern erstmals die Möglichkeit haben, in allen 32 Ländern des SEPA (EU, Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein und Monaco) grenzüberschreitende Lastschriften abzuwickeln, um wiederkehrende Beträge wie Mieten, Hypothekenzahlungen, Energie- und Telefonrechnungen oder Zeitschriftenabonnements zu begleichen. Das SEPA-Lastschriftverfahren kann auch für die Abwicklung inländischer Lastschriftverfahren verwendet werden, und im Laufe der Zeit dürften alle auf Euro lautenden Lastschriften auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt werden. Da im Rahmen des SEPA Vereinbarungen zwischen (potenziellen) Wettbewerbern geschlossen werden, müssen die kollektiven Vereinbarungen über die Finanzierung des SEPA-Lastschriftverfahrens mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sieht die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft einen Übergangszeitraum für kollektiv vereinbarte Mechanismen zur Finanzierung des SEPA-Lastschriftverfahrens vor, der am 31. Oktober 2012 endet (vgl. IP/09/637 ). Mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 geschaffenen Rechtssicherheit und Klarheit für den Übergangszeitraum dürften die Einführung des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens und die Umstellung auf dieses Verfahren erleichtert werden. Im Hinblick auf die langfristigen Finanzierungsvereinbarungen heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme der Kommission und der EZB vom 24. März 2009, dass „ es im Allgemeinen sehr schwierig sein wird, zu dem Ergebnis zu kommen, dass Vereinbarungen über multilaterale Interbankenentgelte (MIF-Vereinbarungen) für Lastschriftverfahren aus Effizienzgründen gerechtfertigt und erforderlich sind und sie die anderen Voraussetzungen in Artikel 81 Absatz 3 erfüllen können. Diese Vereinbarungen, ob für inländische oder für grenzüberschreitende Transaktionen werden deshalb in der Regel als nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der EU vereinbar betrachtet werden“ (vgl.  IP/09/468 ). Der vollständige Text des Arbeitspapiers der Kommission ist zu finden unter: http://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/SEPA_working_document.pdf Einsendeschluss für die Beiträge ist der 14. Dezember 2009, Dienstschluss. Weitere Einzelheiten zu SEPA vgl.: http://ec.europa.eu/internal_market/payments/sepa/index_en.htm http://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/banking.html http://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/banking.html